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Wenn das Kind von Eltern abstammt, die (noch) miteinander verheiratet sind: (>Bei Wechsel von Sorge oder Obhut) (>Korrekte Terminologie) 1. Die Verfahrensstandschaft erlischt! Mit dem Sorgerecht erlischt bei Vollendung des 18. Lebensjahrs auch die Verfahrensstandschaft (dazu), BGH FamRZ 1983,474 = NJW 1983,2084, OLG Brandenburg DRsp 2012/4328 = FamRZ 2012,1819. Dies gilt auch für Unterhaltsrückstände, BGH DRsp 2013/17992 = NJW 2013,2595 = FamRZ 2013,1378 [6], BGH DRsp 2022/10575 = NJW 2022,2470 = FamRZ 2022,1366 = NZFam 2022,833 [11]. Damit wird die Klage des Elternteils unzulässig, OLG Köln DRsp 2021/10352 = FamRZ 2021,1530. 2. Welche Folgen hat dies? a. Bei einem isolierten Verfahren auf Kindesunterhalt: (a) In der 1. Instanz: (aa) Muss der Elternteil handeln? str.: a) Der Elternteil kann die Klage für erledigt erklären oder umstellen: Grds. wie bei einem sonstigen (dazu) Wegfall der Prozessstandschaft: das Kind könnte selbst als Kläger in den Prozess eintreten, auch [...]
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