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Verfahrenskostenvorschuss (VKV/ PKV):                

(Unt/98)
Autor: Brückel

Relevanz bei VKH (Anspruch als Vermögen?):

>Dazu

Verfahrensfragen zum VKV:

>Dazu   (Altverfahren bis 1.9.2009: >Dazu)       (>Verfahrenswert)

Wer hat gegen wen einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss?

-Dem Grunde nach:

-Ehegatten/ Lebenspartner gegeneinander (Grundsätze)   (>Nach Scheidung)

-Nicht miteinander verheiratete Eltern gegeneinander  

-Minderjähriges Kind gegen:

-Eltern/ Großeltern

-(Mutmaßliche) Eltern im Abstammungsprozess  

-Volljähriges Kind gegen Eltern: >Dazu

-Eltern gegen Kind: Nein, OLG München DRsp 1998/14804 LS = FamRZ 1993,821,

Zöller[30.] 115 ZPO R.67d; jedenfalls nicht für einen Insolvenzantrag, LG Duisburg NJW 2004,299.

-Bei Rechtsnachfolge: Der Anspruch auf PKV geht nicht über, vgl. Zöller[26.] 621f

ZPO R.8

-Bei Auslandsbezug: >Dazu

-In welcher Höhe? >Dazu

-Erfüllbar durch Darlehensangebot? Nein, OLG Frankfurt DRsp 2013/25395

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Nachdem ein Vorschuss gezahlt wurde:

-Rückforderung/Verrechnung  

-Bereinigend abzuziehen beim Unterhalt?