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2. Wenn 1 Elternteil an sich betreut 1. Wenn von beiden Eltern keinerlei Betreuung erbracht wird: a. Wenn beide Eltern leben: (a) Vor Trennung: Wenn die Eltern nicht getrennt leben, hat das Kind nur den Anspruch auf Familienunterhalt (nach § 1360 BGB >dazu), Wendl-Staudigl[5.] § 2 R.289. (b) Ab Trennung: (ba) Wenn das Kind die Annahme von Betreuung verweigert: Wenn das Kind eigenmächtig aus dem Haushalt des Sorgeberechtigten ausscheidet, bleibt es grds. auf den Anspruch auf Betreuungsunterhalt verwiesen, OLG Nürnberg DRsp 1994/12962 = FamRZ 1992,983. (bb) Ansonsten: Wenn keiner der Eltern Betreuungsunterhalt leistet, sind beide entsprechend ihren Einkommensverhältnissen (nach § 1606 III 1 BGB >dazu) barunterhaltspflichtig, OLG Koblenz DRsp 1996/23047 = FamRZ 1996,756. Wenn das minderjährige Kind eine eigene Wohnung hat, ist sein Gesamtbedarf durch den Studentensatz (dazu) begrenzt, OLG Koblenz DRsp 2013/2187 = FamRZ 2013,1140. b. Nach dem Tod eines Elternteils: (a) Wann [...]
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