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(>Hat der Betreuende einen Unterhaltsanspruch nach Scheidung?) 2. Bei echtem Wechselmodell 1. Wenn die Anteile an der umschichtigen Betreuungsleistung ungleich sind: (E1 betreut überwiegend) a. Wenn E2 nur den üblichen Umgang wahrnimmt (dazu): Dann bleibt es bei seiner alleinigen (dazu) Barunterhaltspflicht, OLG Düsseldorf DRsp 2016/2626 = FamRZ 2016,142. Sachleistungen befreien E2 von der Barunterhaltspflicht nur dann, wenn dies mit dem betreuenden Elternteil vereinbart ist, OLG Brandenburg DRsp 2007/6937. Einsparungen bei E1 infolge des üblichen Umgangs sind in den Tabellensätzen bereits einkalkuliert, BGH DRsp 2014/6473 = FamRZ 2014,917 = NJW 2014,1958 [39]. b. Wenn die Leistung von E2 deutlich darüber hinausgeht (erweiterter Umgang): (E1 betreut überwiegend) (a) Wo liegt die Grenze zum echten Wechselmodell (>s.u.)? Erst bei einer Betreuung von 50 : 50, OLG Brandenburg DRsp 2007/1392 = FamRZ 2007,1354. Erst bei im Wesentlichen gleichen Teilen; ein Betreuungsanteil von [...]
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