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(>Bei Wechselmodell) 1. Grundsatz: Der berechtigt (dazu) Betreuende (E1) haftet grds. nicht auf Barunterhalt, denn der Naturalunterhalt ist nach § 1606 III 2 BGB (dazu) i.d.R. dem Barunterhalt gleichwertig. Fehlende Gleichwertigkeit wäre daher als Ausnahme zu beweisen (dazu). 2. Haften ausnahmsweise doch beide? a. Wenn der Mindestbedarf gedeckt ist: Wenn das Kind nur den Mindestunterhalt (dazu) bzw. den Regelbetrag (dazu) verlangt und E2 insoweit leistungsfähig ist (dazu), scheidet eine Mithaftung von E1 aus, OLG Koblenz FamRZ 2004,1599. b. Ansonsten: Ist der Alleinbetreuende E1 ebenfalls zum Barunterhalt heranzuziehen? (dies gilt bei Eltern eines nichtehelich geborenen Kindes in gleicher Weise, BGH DRsp 2013/18519 = NJW 2013,2897 = FamRZ 2013,1558 [31]) (a) Wenn der betreuende E1 hohes Einkommen hat: (aa) Grundsätze: Bei erheblicher Störung des Gleichgewichts der Unterhaltsleistungen haftet auch E1 (auch wenn der angemessene Eigenbedarf von E2 nicht tangiert ist, sonst [...]
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