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(>§ 1606 im Kontext) 2. Ist die Erziehung gleichwertig? 1. Wer hat das minderjährige Kind zu erziehen und zu pflegen? a. Falls beide Eltern leben: (a) Gesetzeslage: "Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes" (§ 1606 III 2 BGB). (b) Bedeutung: Beide Elternteile kommen dafür in Betracht, auch umschichtig (dazu). Maßgeblich ist die Abrede der Elternteile, die nicht ohne Weiteres aufgekündigt werden kann, OLG Hamm DRsp 2006/23342 = NJW 2006,3075 = FamRZ 2007,73 /2. (c) Bei Doppelverdienerehe: Beim Familienunterhalt entspricht es hier nicht der Lebenserfahrung, dass der eine Gatte den Kindern allein Betreuung und der andere allein Geld gewährt (dies würde gegenüber anderen Gläubigern auch ggf. gegen § 242 BGB verstoßen), OLG Celle DRsp 2002/11939. b. Nach dem Tod eines Elternteils: (a) Grundsatz: Der Überlebende ist Schuldner [...]
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