(>Wer wäre Inhaber des Bestimmungsrechts? / >Wäre eine Bestimmung wirksam?) (>§ 1612 im Kontext) 2. Besteht ein Wahlrecht von G? 1. Kann S die Art des zu gewährenden Unterhalts bestimmen? a. Beim Verwandtenunterhalt generell: (a) Kann S bestimmen? (aa) Gesetzeslage: "Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen" (§ 1612 I 2 BGB). (ab) Bedeutung: S kann bei Vorliegen besonderer Gründe eine Unterhaltsleistung anders als durch Geldrente (dazu) wählen ("Schuldnerprivileg"). (b) Welche anderweitige Leistung wäre zulässig? Alles, was den Bedarf deckt; insbesondere Naturalleistungen, Palandt[75.] 1612 R.5. S kann z.B. den Krankenvorsorge-Unterhalt durch Mitversicherung erbringen, OLG Düsseldorf DRsp 1995/1495 LS = FamRZ 1992,981. Ein Taschengeld ist Teil des Naturalunterhalts, BGH DRsp 1994/5093 = FamRZ 1981,250 = NJW 1981,574. (c) Prozessuales: Wenn G [...]