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1. Grundsätze: a. Bei Unterbrechung durch Aufenthalt des Kindes beim anderen Elternteil (E2): (a) Bei kürzerer Unterbrechung: Eine kurzfristige Unterbrechung durch Abwesenheit des Kindes (z.B. infolge des Umgangsrechts) begründet keine Barunterhaltspflicht von E1, OLG Hamm DRsp 1994/10316 LS = FamRZ 1994,529. Dies gilt auch bei einem Urlaub mit E2, BGH DRsp 1994/4543 = FamRZ 1984,470 = NJW 1984,2826, OLG Köln DRsp 2006/7545. Übliche Leistungen von E2 an das Kind im Rahmen des Umgangs sind nicht anzurechnen, BGH DRsp 2007/6324 = FamRZ 2007,707 /2 = NJW 2007,1882. Ein lediglich vorübergehender Obhutswechsel berührt nicht zwingend die Barunterhaltspflicht, OLG Koblenz DRsp 2019/221 = FamRZ 2018,918. (b) Bei längerem Aufenthalt beim anderen Elternteil: >Dazu. b. Wenn sich das Kind bei Dritten aufhält: (a) Bei zeitweiliger Fremdbetreuung: Diese hat keine Auswirkung, solange sich an der Gleichwertigkeit des geleisteten Betreuungsunterhalts nach § 1606 III 2 BGB (dazu) noch [...]
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