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Nur für Altverfahren (dazu) (-->In FGG-Verfahren / -->Bei Auslandsbezug: Welches Sachrecht gilt?) 1. Grundsatz: Die folgenden Zuständigkeiten umfassen auch Unterhaltsanträge im Abstammungsprozess (dazu), AG Leverkusen FamRZ 2007,2087. 2. Örtliche Zuständigkeit: (-->Neuverfahren ab 1.9.2009; dazu) a. Für eine Restitutionsklage: Hier gilt die Sonderzuständigkeit nach § 641i III ZPO (dazu). b. Ansonsten: An sich gilt nach § 640a I ZPO eine Abfolge ausschließlicher Zuständigkeiten, jedoch besteht dabei ein gewisses Wahlrecht der Mutter: (1) Wenn sich das Kind oder die Mutter im Inland befinden: (1a) Grundsatz: Zuständig ist das Gericht, wo sich der Wohnsitz (dazu) des Kindes bzw. bei fehlendem Inlandswohnsitz der gewöhnliche Aufenthalt (dazu) des Kindes befindet (§ 640a I 1 ZPO). (1b) Wenn die Mutter klagt: Sie kann wahlweise auch bei dem Gericht an ihrem Wohnsitz (hilfsweise ihrem gewöhnlichen Inlands-Aufenthalt) klagen (§ 640a I 2 ZPO). (2) Wenn weder Kind noch [...]
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