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(Ab 1.9.2009: >Beteiligung / >Verfahrensfähigkeit) (Früher: >Beteiligung / >Prozessfähigkeit) 2. Beistand 1. Ergänzungspfleger für das Kind (§ 1909 BGB >dazu)? a. Neu ab 1.9.2009: Da es sich um materiell-rechtliche Fragen handelt, hat sich durch das FamFG unmittelbar nichts geändert. Die Umstellung des Abstammungsverfahrens von einem ZPO- zu einem FG-Verfahren wirft allerdings die Frage auf, ob § 1795 I Nr.3 BGB für Neuverfahren ab 1.9.2009 (dazu) noch anwendbar ist (s.u.). Dies wird inzwischen vom BGH grds. bejaht, BGH DRsp 2012/8064 = NJW 2012,1731 = FamRZ 2012,859 [11]. b. Erforderlich? (a) Bei gemeinsamer Personensorge der Eltern: (aa) Grundsätze: (aaa) Maßgebliche Zeitpunkte: Es kommt auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an; wenn die Eltern heiraten, kann dies sogar noch in der Rechtsbeschwerde zum Verlust des Vertretungsrechts der Mutter führen, BGH DRsp 2021/7931 = NZFam 2021,547 = NJW 2021,1875 = FamRZ 2021,1127 [16]. Für eine [...]
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