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(>Bei Anerkennung / >Mitteilungen generell) 1. Für den Richter: Wenn ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist, sind alle Maßnahmen an die Staatsanwaltschaft mitzuteilen (2.Teil XIII/5 MiZi). 2. Für die Geschäftsstelle: a. Hinsichtlich des Eltern-Kind-Verhältnisses generell: Eine Entscheidung, die eintragungspflichtig ist, ist an den jeweiligen Standesbeamten mitzuteilen (2.Teil VIII/1 und XIII/7 MiZi). b. Bei Aufhebung der rechtlichen Vaterschaft: Die Entscheidung ist an das Jugendamt (2.Teil VIII/2 und XIII/8 MiZi) mitzuteilen, eine Entscheidung über eine Anfechtung an das Standesamt (2.Teil XIII/7). c. Bei Anfechtung durch die Behörde (dazu): (a) Gegenüber der Ausländerbehörde: Die Familiengerichte sind zur Mitteilung über die gerichtliche Entscheidung verpflichtet (§ 87 V AufenthG). (b) Gegenüber dem Jugendamt: "Das Gericht hat dem Jugendamt .. die Entscheidung mitzuteilen" (§ 176 II FamFG). Nur wenn ein dort genannter Fall vorliegt (dazu). [...]
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