Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Was wird rechtskräftig?) 1. Bei Feststellungsklagen wegen eines Eltern-Kind-Verhältnisses (dazu): a. Wenn auf positive Feststellung des Bestehens geklagt wird: (a) Wenn die Klage begründet ist: Es wird festgestellt, dass (z.B.) der Kläger der Vater des Beklagten ist. Ein Versäumnisurteil (dazu) oder Anerkenntnisurteil (dazu) ist ausgeschlossen. (b) Wenn sie unbegründet ist: Die Klage wird abgewiesen. (c) Bei non liquet: s.o.(b) gilt (ohne Zusätze), Zöller[26.] 641h ZPO R.4. (d) Wenn der Kläger säumig ist: -->Dazu. b. Wenn auf Feststellung des Nicht-Bestehens geklagt wird: (a) Ist diese Klage zulässig? Nur dann, wenn M nicht bereits gesetzlicher Vater war (dazu), was er nun aber ggf. nach § 641h ZPO wird, falls die zulässige Klage unbegründet ist (s.u.). Anderenfalls käme nur die Anfechtung in Betracht (s.u.2.). (b) Wenn sie begründet ist: Es wird antragsgemäß festgestellt, dass der Mann nicht der Vater des [...]