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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Prozessfähigkeit generell / -->Vertretung des Kindes) 1. Zur Parteifähigkeit: Abweichend von § 1 BGB ist das noch nicht geborene Kind parteifähig, soweit es um die Wahrung seiner Rechte geht, so für Klagen auf Vaterschaftsfeststellung oder Regelunterhalt, OLG Schleswig NJW 2000,1271 = DRsp 2000/9173. 2. Zur Prozessfähigkeit: a. Wo kommen Sonderregeln in Betracht? Bei Verfahren betreffend die Anfechtung (dazu) der Vaterschaft (§ 640b ZPO). Die Verfahrensregeln entsprechen dem materiellen Recht zur Erklärungsbefugnis (§ 1600a III BGB; dazu). a. Für einen Elternteil als Partei: (a) Wenn er nicht geschäftsfähig ist: Der Rechtsstreit kann nur durch den gesetzlichen Vertreter geführt werden (§§ 640b S.2 ZPO, 1600a III BGB; dazu). Eine gerichtliche Genehmigung ist ab dem 1.1.1998 nicht mehr erforderlich. (b) Wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist: (ba) Gesetzeslage: "In einem Rechtsstreit, der die [...]
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