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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Tenor / -->Wirkung auch gegen Dritte? / -->Bei Feststellung zur Anerkennung) 3. Bei Anfechtungsverfahren 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Das Urteil wirkt, sofern es bei Lebzeiten der Parteien rechtskräftig wird .." (§ 640h I 1 ZPO). b. Bedeutung: (a) Wenn eine der Parteien bei Eintritt der Rechtskraft verstorben ist: Dann wird das Urteil wirkungslos (arg. § 640h I 1 ZPO). (b) Wenn nur einer der Klageberechtigten verstorben ist: Dann beinhaltet der Wegfall des Urteils nicht ohne weiteres auch die Erledigung des Verfahrens (dazu). (c) Ansonsten: Die formelle Rechtskraft (dazu) führt auch zur materiellen Rechtskraft. 2. Rechtskraft bei Feststellungsklagen zum Eltern-Kind-Verhältnis (dazu): (-->Bei Feststellung zur Wirksamkeit einer Anerkennung) a. Wenn nach Klärung der Abstammung entschieden wurde: (a) Wenn M1 nicht der Vater ist: (aa) Wenn eine positive Feststellungsklage abgewiesen wird: Dann steht [...]
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