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Altes Recht (dazu / § 1389 BGB ist zum 1.9.2009 ersatzlos aufgehoben). 1. Gesetzeslage: ".. so kann ein Ehegatte Sicherheitsleistung verlangen" (§ 1389 BGB). 2. Wie ist in der Hauptsache vorzugehen? a. In welcher Verfahrensart? Der Anspruch auf Sicherheitsleistung ist durch ZPO-Klage bzw. als Streitsache beim Familiengericht geltend zu machen. Dort könnte auch eine Versäumnisentscheidung ergehen, Löhnig FamRZ 2004,505. b. Auch im Scheidungsverbund? Ein Antrag im Scheidungsverbund ist nicht möglich, Winckelmann FPR 2003,170, Czelinski/ Koritz FPR 2007,458. Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Folgesache Gü praktisch entscheidungsreif ist, OLG Düsseldorf FamRZ 1994,1387. 3. Ist hier ein Eilantrag zulässig? Inwieweit der Anspruch aus § 1389 BGB seinerseits Gegenstand von Eilverfahren sein kann, ist sehr umstritten (dazu). [...]
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