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Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) (-->Was schuldet der Dritte ggf.?) 2. Ab wann? 1. Unter welchen Voraussetzungen? a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: (aa) § 1390 I 1 BGB: "Soweit einem Ehegatten gemäß § 1378 Abs.2 eine Ausgleichsforderung nicht zusteht, weil .. [s.u. b.]". (ab) § 1390 II BGB: "Das Gleiche gilt für andere Rechtshandlungen, wenn .. [s.u. c.]". (b) Bedeutung: § 1390 BGB setzt in allen Fällen voraus, dass G mit einem Anspruch auf Zugewinnausgleich ganz oder teilweise deshalb ausgefallen ist, weil sich S auf § 1378 II BGB (dazu) berufen hat. b. Bei "unentgeltlichen Zuwendungen" an den Dritten (§ 1390 I 1 BGB): (a) Gesetzeslage: ".. weil der andere Ehegatte in der Absicht, ihn zu benachteiligen, unentgeltliche Zuwendungen an einen Dritten gemacht hat" (§ 1390 I 1 BGB). (b) Welche Voraussetzungen müssen hier auf Seiten des Schenkers vorliegen? Über § 1375 II Nr.1 BGB (dazu) hinaus muss hier der schenkende Ehegatte [...]
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