Altes Recht (dazu / § 1389 BGB ist zum 1.9.2009 ersatzlos aufgehoben). (-->Anordnung der Sicherheit / -->Rückgabe) 1. In welche Sicherheit kann vollstreckt werden? An sich hat der Schuldner hinsichtlich der zu bestellenden Sicherheit ein Wahlrecht (dazu). Dieses geht jedoch mit dem Beginn der Vollstreckung auf den Gläubiger über, soweit S nicht noch vor deren Abschluss Sicherheit leistet (§ 264 I BGB >Text analog), Palandt[68.] 232 R.1. 2. Auf welche Weise? a. Wie kann sich G die Sicherheit beschaffen? Die Vollstreckung erfolgt grds. nach § 887 ZPO (Text) (Ermächtigung zur Ersatzvornahme), ggf. i.V.m. § 120 FamFG, OLG Düsseldorf FamRZ 1984,704, Rahm/ Künkel IV R.395.1, R.400, OLG Koblenz FamRZ 1973,383. Wenn die Sicherheit durch Geldhinterlegung zu erbringen ist, wird das Geld durch Wegnahme gepfändet und ist vom Gerichtsvollzieher zu hinterlegen, Kohler FamRZ 1989,802. b. Kann G dann die Sicherheit verwerten? Dies ist erst möglich, wenn die Ausgleichsforderung [...]