Altes Recht (dazu / § 1389 BGB ist zum 1.9.2009 ersatzlos aufgehoben). 1. Wann ist die Sicherheit zurückzugeben? Die Sicherheitsleistung ist akzessorisch und daher zurückzugeben, sobald das von § 1389 BGB vorausgesetzte Hauptverfahren (dazu) nicht mehr anhängig ist. § 1389 BGB schützt nur "künftige" Ausgleichsforderungen, nicht bereits entstandene. 2. Was ist in folgenden Fällen? a. Wenn die Hauptklage abgewiesen oder zurückgenommen wurde: Die Sicherheit ist zurückzugeben, Palandt[68.] 1389 R.7. b. Wenn im Verbund auch über den Zugewinnausgleich entschieden wurde: An die Stelle der Sicherheit nach § 1389 BGB tritt die vorläufige Vollstreckbarkeit des Verbundurteils sowie eine dort ggf. angeordnete Sicherheit; wegen eines weitergehenden Betrages wird die Sicherheit aus § 1389 BGB frei, Rahm/ Künkel IV R.365.3. c. Wenn der Güterstand beendet und die Ausgleichsforderung nicht anhängig ist: Dann ist der Rechtsgrund nach § 1389 BGB entfallen; die Sicherheit [...]