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(>Besteht ein Anspruch gegen den Dritten?) (>§ 1390 im Kontext) 1. Ansprüche nach § 1390 BGB: Dritte können ggf. dann in Anspruch genommen werden, wenn der Ausgleichsanspruch von G gegen den Ehegatten (zumindest teilweise) an § 1378 II BGB (dazu) scheitert (§ 1390 BGB). 2. Sonstige Ansprüche gegen Dritte? § 1390 BGB schließt eine Lücke, denn § 3 AnfG hilft hier nicht, weil wegen § 1378 II BGB (dazu) die Forderung gegen den Ausgleichsschuldner (teilweise) gar nicht entsteht. Allerdings kann konkurrierend ein Anspruch nach § 826 BGB (dazu) gegen den Dritten bestehen, Winckelmann FuR 1998,16. [...]
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