Altes Recht (dazu)
Gesetzeslage:
"Würde sich die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen voraussichtlich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken oder wäre der Versorgungsausgleich in dieser Form nach den Umständen des Falles unwirtschaftlich, soll das Familiengericht den Ausgleich auf Antrag einer Partei in anderer Weise regeln .." (§ 1587b IV BGB).
Liegt Unwirtschaftlichkeit pp. vor?
(>Neuverfahren ab 1.9.2009)
-Grundsätze: >Dazu
-Liegt speziell Zweckverfehlung vor?
Wenn ja: >Auswirkungen
Wenn sich ein Bagatell-Ausgleichsbetrag ergibt:
(>Neuverfahren ab 1.9.2009)
-Der Ausschluss nach § 3c VAHRG a.F. wurde aufgehoben, vgl. Scholz/Stein M R.20.
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