1. Die Rentenberechtigung setzt die Erfüllung der Wartezeit voraus: Relevant für den Versorgungsausgleich ist in der gesetzlichen Rentenversicherung die "Allgemeine Wartezeit": Die Wartezeit für die Regelaltersrente beträgt 5 Jahre = 60 Monate (§ 50 I SGB VI). Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (§ 35 S.2 SGB VI; mit zahlreichen Ausnahmen, §§ 235 ff SGB VI) (vor dem 1.1.2008 mit 65 Jahren). Die längeren Wartezeiten nach § 50 II bis IV SGB VI betreffen nur vorgezogene Altersrenten und sind für den Versorgungsausgleich ohne Bedeutung. Entsprechendes gilt i.d.R. bei Wartezeiten gemäß den Satzungen von Versorgungswerken, OLG Frankfurt NZFam 2020,439 = FamRZ 2020,1552. 2. Was bedeutet das im Versorgungsausgleich? a. Durch den Versorgungsausgleich erhält G auch Zeitgutschriften: Durch die Übertragung bzw. Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung werden ebenfalls Wartezeitmonate erfüllt (§§ 52, 76 [...]