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Altes Recht (dazu). -->Neues Recht (im Ergebnis gilt das Gleiche, § 19 VersAusglG) (-->Grundsätze / -->Auswirkungen) 3. Aus sonstigen Gründen 1. Bei Auswanderung/ Abschiebung von G: Wenn G kein Interesse mehr an hiesigen Anwartschaften hat: Ja. Wenn hiesige Anwartschaften nicht ins Ausland transferiert werden können oder die hiesige Wartefrist nicht erfüllt werden kann: Ja, OLG Frankfurt FamRZ 2000,163 = DRsp 2000/4119. Wenn G die Wartezeit erfüllt und die Rente auch im Ausland gezahlt bekäme (§§ 110 ff, 271 f, 317 ff SGB VI): Nein, OLG Stuttgart FamRZ 2005,911. Zur Frage einer Rentenzahlung ins Ausland vgl. Rahm/ Künkel VIII R.1025 ff. Der Auslandsaufenthalt eines Ausländers ist als solcher kein Grund, OLG Karlsruhe FamRZ 1998,1029 /2 = DRsp 1997/4300. Eine Befristung der Aufenthaltserlaubnis von G reicht nicht, OLG Hamm FamRZ 1999,1068. Lebt G in Polen, kommt nur ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht, OLG Karlsruhe FamRZ 2000,963 LS = DRsp [...]
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