(>Unter welchen Voraussetzungen? / >Verfahrensfragen / >Wie ist zu entscheiden?) 3. Auch sonstige Personen? 1. Bei Familienpflege (Fälle nach § 1632 IV BGB >Text): a. Gesetzeslage: ".. in Familienpflege .., so könnte das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen .." (§ 1632 IV BGB >dazu). b. Wann liegt Familienpflege vor? >Dazu. c. Welches Problem besteht hier? Der aktivlegitimierte Sorgeinhaber (dazu) kann jederzeit sein Einverständnis mit der Familienpflege widerrufen und dann das Kind einfach wegnehmen (dazu), da bei Widerruf die Pflege widerrechtlich wird. Anderes würde nur dann gelten, wenn nach § 1630 III BGB (dazu) zumindest das Recht der Aufenthaltsbestimmung auf die Pflegeperson übergegangen ist. d. Hat die Pflegeperson ein Abwehrrecht? (a) Gesetzeslage: Sie kann einen Antrag stellen, "dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt" (§ 1632 IV BGB). (b) Bedeutung: Auch die Pflegeeltern stehen unter [...]