1. Was wäre die Anspruchsgrundlage? a. Ab 1.9.2009 (dazu): Wie bisher (s.u.), jedenfalls bis zu einer Klärung durch den Gesetzgeber, Palandt[75.] 1632 R.6; a.A.: Anspruchsgrundlage ist §§ 1601 (Text), 1610 II (Text) BGB analog (dennoch keine Unterhaltssache), OLG Nürnberg DRsp 2015/20909 = FamRZ 2016,563. Bei Getrenntleben der Eltern ist § 1629 III BGB (dazu) analog anzuwenden, OLG Nürnberg DRsp 2015/20909 = FamRZ 2016,563. Die Dinge dürfen nicht im Alleineigentum des Antragsgegners stehen; a.A.: auf das Eigentum kommt es nicht an, aber der Antragsgegner könnte den Verlust seines Besitzes einwenden, OLG Nürnberg DRsp 2015/20909 = FamRZ 2016,563. Die derzeitige Rechtslage ist unklar; würde man eine Kindschaftssache annehmen, müsste das Kind zu den Gegenständen angehört werden, Götz FamRZ 2016,519. Regelungsgrundlage könnte § 1618a (dazu) i.V.m. § 242 BGB sein, Wohlgemuth FamRZ 2016,1135; a.A. Götz FamRZ 2016,1136. b. Früher: Soweit das Familiengericht Anordnungen [...]