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(>Wer kann abwehrberechtigt sein? / >Verfahrensfragen / >Wie ist zu entscheiden?) (>§ 1632 im Kontext) 1. Voraussetzungen: a. Gesetzeslage: "Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde" (§ 1632 IV BGB). b. Einzelne Voraussetzungen: 1) Antragsteller muss eine berechtigte Person sein: >Dazu. 2) Nur bei Wegnahmeabsicht: Wenn entweder "die Eltern" (§ 1632 IV BGB) oder "der andere Elternteil, der nach §§ 1678, 1680, 1681 BGB den Aufenthalt des Kindes nunmehr alleine bestimmen kann" (§ 1682 BGB), das Kind von der berechtigten Person wegnehmen wollen. Sobald mit einem Herausgabeverlangen des Sorgeinhabers oder einer entsprechenden Anordnung in einem anderen Verfahren [...]
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