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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) 2. Sachen des Kindes / 3. Verbleibensanordnung 1. Herausgabe des Kindes selbst: a. Nach dessen Tod: (a) Liegt eine Familiensache vor? Grds. ja; die folgenden Vorschriften sind bei Herausgabe der Leiche des Kindes analog anzuwenden, Zöller[26.] 621 ZPO R.38. (b) Zur Sache: -->Dazu. b. Ansonsten: (a) Ab dem 1.7.1998: (aa) Wann liegt gesetzlich eine Familiensache vor? (aaa) Gesetzeslage: (aaaa) § 621 I Nr.3 ZPO: "Für Familiensachen, die .. 3. die Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht, .. betreffen, ist das Familiengericht ausschließlich zuständig". (aaab) § 23b I S.2 Nr.4 GVG: "Familiensachen sind: .. 4. Verfahren auf Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht; ..". (aab) Bei Herausgabeverlangen der Eltern: (aaba) Spezielle Vorschriften: (aabaa) § 1632 III BGB: "Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Abs.1 .. betreffen, entscheidet das [...]
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