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(>Verfahrensablauf) (>§ 1632 im Kontext) 4. Sonstige Anspruchsvoraussetzungen 1. Grundsätze: a. Anspruchsgrundlage: "Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält" (§ 1632 I BGB). b. Verjährung? Der Herausgabeanspruch ist unverjährbar (§ 194 II BGB >Text). 2. Für welches Kind kommt § 1632 BGB in Betracht? Nur minderjährige unverheiratete Kinder, auch tote (dazu). Dies gilt in Neuverfahren ab 1.9.2009 unverändert (dazu). 3. Ist der Antragsteller aktivlegitimiert? a. Welche Rechtsposition ist generell erforderlich? (a) Gesetzeslage: "Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil .. vorenthält" (§ 1632 I BGB). (b) Ist Elternschaft nötig? Das Recht steht primär den "Eltern oder einem Elternteil" zu; dies setzt rechtliche Abstammung voraus (dazu). Das [...]
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