(>Wer kann abwehrberechtigt sein? / >Unter welchen Voraussetzungen?) (>Wie ist zu entscheiden?) 1. Wie wird das Verfahren eingeleitet (dazu)? a. Auf wessen Initiative? "Von Amts wegen oder auf Antrag" eines Abwehrberechtigten (dazu) (§ 1632 IV >Text bzw. § 1682 >Text BGB). Jedenfalls in einem Verfahren über ihren Antrag auf Verbleibensanordnung sind die Pflegeeltern am Verfahren zu beteiligen, OLG Hamm DRsp 2020/12616 = DRsp 2022/10701. b. Besteht ein Rechtsschutzbedürfnis? Der Antrag auf Verbleibensanordnung ist zulässig, sobald eine Wegnahmeabsicht geäußert wird, so Palandt[68.] 1632 R.20, vgl. Palandt[75.] 1632 R.5. 2. Welche Verfahrensregeln gelten? a. Wer ist zuständig? (a) Familiengericht: Ab 1.9.2009 ja (dazu), ebenso früher (dazu). (b) Richter: Ja (dazu) (§ 14 I Nr.8 RPflG). b. Ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen? Hier liegt ein Regelfall nach § 158 II Nr.4 FamFG (dazu) (50 II 1 Nr.3 FGG >dazu) vor. c. Was ist ansonsten zu beachten? [...]