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Scheidung nach >1 Jahr Trennung ohne Zustimmung

(Sch/10)
Autor: Brückel

(>Mit Zustimmung /  >Über 3 Jahre /  >Vor Ablauf von 1 Jahr)

Wann relevant?

Wenn mangels Zustimmung nicht die Vermutung des Scheiterns der Ehe eingreift, kann die Ehe nur geschieden werden, wenn ihr Scheitern vom Gericht festgestellt wurde (§ 1565 I BGB >dazu), OLG Brandenburg DRsp 2009/26393 = FamRZ 2010,1803.

Voraussetzungen der Scheidung in diesem Fall:

1) Ablauf des Trennungsjahrs (arg. § 1565 II BGB >Text): >Dazu

2) "Scheitern" der Ehe = objektive Zerrüttung (s.u., 1565 I BGB >Text):

-Ist insoweit der Scheidungsantrag schlüssig?

-Was ist darzulegen?

-Ist die Lebensgemeinschaft aufgehoben?

-Ist ihre Wiederherstellung nicht zu erwarten?

-Wie wird die Zerrüttung festgestellt?

-Ist trotz festgesteller Zerrüttung nicht zu scheiden?

-Bei außergewöhnlicher Härte (§ 1568 BGB)

Kommt es auf Verschulden an?

-Für die Scheidung:

Wer die Zerrüttung verursacht hat, spielt seit 1977 keine Rolle mehr (außer bei einem Antrag auf vorzeitige Scheidung >dazu), Palandt[75.] 1565 R.1. Auch für PKH/VKH egal, OLG Frankfurt DRsp 1997/5480 LS = FamRZ 1997,618.

-Für Scheidungsfolgen: (>Versorgungsausgleich/ >Güterrecht/ >Unterhalt)

Eigene Verantwortung für zerrüttungsbegründende Umstände wirkt sich als solche grds. nicht zulasten desjenigen aus, der Folge-Ansprüche hätte, erst recht begründet sie als solche keine Ansprüche der Gegenseite (vgl. § 1576 S.2 BGB >dazu).