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(>Getrenntleben / >Fehlende Erwartung einer Wiederherstellung / >Feststellung) (>§ 1565 ff im Kontext) 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen" (§ 1565 I 2 BGB). b. Was bedeutet "Lebensgemeinschaft der Ehegatten"? (a) Grundsätze: Darunter ist das Ganze des ehelichen Verhältnisses, primär aber die wechselseitige innere Bindung der Ehegatten zu verstehen; die häusliche Gemeinschaft bezeichnet nur einen äußeren, nicht notwendigen Teilaspekt dieser Gemeinschaft, BGH DRsp 2002/2231 = NJW 2002,671 = FamRZ 2002,316. (b) Im konkreten Fall: Für die "Diagnose" kommt es ausschließlich auf die subjektiven Vorstellungen der konkreten Eheleute von der Gemeinschaft an, wozu sexuelle Treue nicht gehören muss, BGH DRsp 1995/2368 = NJW 1995,1082. 2. Ist sie aufgehoben? a. Grundsätze: Die Aufhebung der [...]
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