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(>Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen) (>§ 1576 im Kontext) 1. Wegen Scheidungsverschuldens? a. Gesetzeslage: "Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben" (§ 1576 S.2 BGB). b. Bedeutung: Scheidungsverschulden darf daher als solches nicht anspruchsbegründend berücksichtigt werden. 2. Liegen "sonstige schwerwiegende Gründe" vor? a. Wenn G ein Kind betreut: (a) Ein gemeinsames Kind, das nicht für § 1570 BGB genügt (dazu): Wenn es vor der Ehe geboren wurde: Ggf. ja, OLG Düsseldorf DRsp 2000/1412 = FamRZ 1999,1274. Bei einem gemeinschaftlichen Kind nach Scheidung: Nein (wegen des Vorrangs von § 1615l BGB >dazu), BGH DRsp 1998/1859 = FamRZ 1998,426 = NJW 1998,1065, Niepmann/Seiler[14.] R.530. (b) Ein gemeinschaftliches Enkelkind: Wenn es von G deshalb betreut wird, weil die Tochter dazu krankheitsbedingt nicht in der Lage ist: Ja, AG Herne-Wanne DRsp 1997/1560 LS = FamRZ [...]
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