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(>Lebensgemeinschaft aufgehoben? / >Feststellung) 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen" (§ 1565 I 2 BGB >Kontext). b. Bedeutung: Die Frage der "Erwartung" ist stets zu prüfen! Eine entsprechende Prognose ist auch dann erforderlich, wenn noch nie die Bereitschaft zu einer Gemeinschaft bestanden hat (Scheinehe), OLG Zweibrücken DRsp 1998/128 LS = FamRZ 1997,1212. 2. Ist eine (Wieder-)Herstellung nicht zu erwarten? a. Prognose generell: Es muss feststehen, dass eine Wiederherstellung nicht gelingen wird; daran fehlt es bei beiderseitiger Bereitschaft zu einem Versöhnungsversuch (dazu), BGH DRsp 1995/2368 = NJW 1995,1082. Maßgeblich ist, ob die Ehekrise überwindbar erscheint oder ob jegliche Versöhnungsbereitschaft fehlt, OLG Thüringen DRsp 2018/16765. Trotz gravierender Vorfälle kann sich z.B. aus Briefen [...]
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