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(>Fallgruppen) 3. Unzumutbar? 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde" (§ 1565 II BGB). b. Wann kommt eine vorzeitige Scheidung in Betracht? Eine Ehe kann vor Ablauf des Trennungsjahrs (dazu) nur unter folgenden Voraussetzungen geschieden werden: 1) Wenn sie i.S.v. § 1565 I BGB gescheitert ist (dazu): Das muss auch hier geprüft werden und kann trotz gravierender Vorfälle zu verneinen sein, OLG Brandenburg DRsp 2020/5303. Allerdings ist Getrenntleben hier nicht unbedingt erforderlich, OLG Stuttgart DRsp 2012/13597 = NJW 1978,52, OLG Schleswig NJW 1978,52. 2) Und ihre Fortsetzung aus Gründen in der Person des Antragsgegners eine Härte darstellen würde (s.u.2.), die unzumutbar ist (>s.u.). 2. Die Härte muss die Fortsetzung der [...]
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