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Getrenntleben

(Sch/4)
Autor: Brückel

Bei Lebenspartnerschaft: Entsprechende Regelung (dazu) (§ 15 V LPartG >Text).

Welche Bedeutung hat das Getrenntleben der Parteien?  Es ist:

-Teilaspekt der Aufhebung der Lebensgemeinschaft (§ 1565 I BGB >Text): >Dazu

-Voraussetzung für die Vermutungen des Scheiterns der Ehe (§ 1566 BGB): >Dazu  

-Regelvoraussetzung für die Scheidung (§ 1565 II 1.Hs BGB >Text): >Dazu

(>Gelten Ausnahmen in besonderen Fällen?)

Ist das Trennungsjahr abgelaufen (arg. § 1565 II 1.HS BGB >Text)?

-Berechnung:

Nach dem Kalender; eine Aussetzung (dazu) wäre ohne Auswirkung auf den Zeitablauf (§ 249 I ZPO >Text gilt hier nicht), Zöller[30.] 136 FamFG R.7.

-Besteht "Getrenntleben"?

-Begriff

-Innerhalb der ehelichen Wohnung

-Trotz Versöhnungsversuchen/ Versöhnung?

-Kann der Ablauf vorverlegt werden?

Übereinstimmende falsche Angaben sind vom Gericht kaum widerlegbar, aber vor allem für den Anwalt riskant, Kogel FPR 2007,248.

Wenn der Scheidungsantrag vor Ablauf gestellt wird: Kann dennoch geschieden werden?

-Bei Härte

-Ansonsten