Getrenntleben
Bei Lebenspartnerschaft: Entsprechende Regelung (dazu) (§ 15 V LPartG >Text).
Welche Bedeutung hat das Getrenntleben der Parteien? Es ist:
-Teilaspekt der Aufhebung der Lebensgemeinschaft (§ 1565 I BGB >Text): >Dazu
-Voraussetzung für die Vermutungen des Scheiterns der Ehe (§ 1566 BGB): >Dazu
-Regelvoraussetzung für die Scheidung (§ 1565 II 1.Hs BGB >Text): >Dazu
(>Gelten Ausnahmen in besonderen Fällen?)
Ist das Trennungsjahr abgelaufen (arg. § 1565 II 1.HS BGB >Text)?
-Berechnung:
Nach dem Kalender; eine Aussetzung (dazu) wäre ohne Auswirkung auf den Zeitablauf (§ 249 I ZPO >Text gilt hier nicht), Zöller[30.] 136 FamFG R.7.
-Besteht "Getrenntleben"?
-Innerhalb der ehelichen Wohnung
-Trotz Versöhnungsversuchen/ Versöhnung?
-Kann der Ablauf vorverlegt werden?
Übereinstimmende falsche Angaben sind vom Gericht kaum widerlegbar, aber vor allem für den Anwalt riskant, Kogel FPR 2007,248.
Wenn der Scheidungsantrag vor Ablauf gestellt wird: Kann dennoch geschieden werden?