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1. Wenn niemals ein gemeinsamer Haushalt aufgenommen wurde: a. Muss dennoch ein Trennungsjahr ablaufen? Wenn in anderer Weise eine eheliche Lebensgemeinschaft begründet wurde: Ja, OLG München DRsp 1999/1342 = FamRZ 1998,826 /1. Wenn keine Gemeinschaft begründet wurde, ist die Ehe zwar ggf. aufhebbar (dazu), aber nicht ohne weiteres zu scheiden, zumal der Mangel heilbar wäre, BGH DRsp 2002/2231 = NJW 2002,671 = FamRZ 2002,316, OLG Hamm DRsp 2014/12697 = FamRZ 2014,1109. Trotz Beibehaltung getrennter Wohnungen kann eine "Lebensgemeinschaft" i.S.v. § 1353 I BGB mit gegenseitiger Verantwortung vorliegen (vor allem im Alter), OLG Brandenburg DRsp 2007/22277 = FamRZ 2008,1534. b. Wie wird es dann berechnet? (a) Grundsatz: Die Trennung berechnet sich ab dem Zeitpunkt, in welchem sich eine Partei von der Gemeinschaft lossagt, OLG München DRsp 1999/1342 = FamRZ 1998,826 /1. (b) Bei Scheinehe: Hier fällt grds. der Beginn des Getrenntlebens mit der Heirat zusammen, ohne dass [...]
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