(>Nicht identisch mit "Zerrüttung" / >Bei Versöhnungsversuchen / >Feststellung) (>§ 1567 im Kontext) 2. Trennung innerhalb der Wohnung 1. Voraussetzungen generell: a. Gesetzeslage: "Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt" (§ 1567 I 1 BGB). b. Konkrete Voraussetzungen: (1) Fehlen der "häuslichen Gemeinschaft": Dies ist stets gegeben, wenn die Gemeinschaft nie begründet wurde (dazu), BGH DRsp 2002/2231 = NJW 2002,671 = FamRZ 2002,316. Ansonsten wird die Trennung i.d.R. herbeigeführt durch Auszug eines Ehepartners, aber die Trennung kann auch innerhalb der ehelichen Wohnung herbeigeführt werden (§ 1567 I 2 BGB >s.u.). Die Übersiedelung eines Gatten in ein Pflegeheim begründet für sich gesehen noch kein Getrenntleben, OLG Köln DRsp 2010/10131 = FamRZ 2010,2076. (2) Erkennbare [...]