§ 133 Bemessung des Pauschsatzes
BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )
1Die § 125, § 126, § 128, § 130 Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. 2Der Pauschsatz des § 26 bemißt sich nach den Gebühren des § 132. Für die Zuständigkeit gilt § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes entsprechend.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln