Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 130 Übergangvon Ansprüchen auf die Bundes- oder Landeskasse

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

 
 

(1)  1Soweit dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Bundes- oder Landeskasse auf diese über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden. (2)  1Für die Geltendmachung des Anspruchs gelten die Vorschriften über die Einziehung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens sinngemäß. 2Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszuges angesetzt. 3Ist das Gericht des ersten Rechtszuges ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, so wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt. 4Für die Entscheidung über eine gegen den Ansatz gerichtete Erinnerung und über die Beschwerde gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.





 Stand: 01.04.2024