§ 34 Ausschluss vom Stimmrecht
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln