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§ 44 Zuständigkeit und Verfahren

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.





 Stand: 01.04.2024