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§ 51 Sperrjahr

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.





 Stand: 01.04.2024