§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.
Stand: 01.02.2024
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