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§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.





 Stand: 01.02.2024