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Im AK V diskutierten die Teilnehmer die Frage, ob die Verkehrsunfallflucht bei Sachschadensunfällen nur als Ordnungswidrigkeit geahndet werden soll. Nicht viele Normen des Verkehrsstrafrechts polarisieren in einem Ausmaß wie der § 142 StGB „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“. Besteht noch weitgehend Konsens, dass eine Warteverpflichtung am Unfallort in Zeiten moderner Kommunikationstechnik antiquiert zu sein scheint, spaltet die aktuelle Entkriminalisierungsdebatte für die Flucht bei Unfällen ohne Personenschaden die Lager: Würde die Androhung eines Bußgeldes genügen, um Fluchten nach Unfällen mit Sachschäden zu verhindern? Können Polizei und Justiz durch eine solche Reform entlastet werden? Der Deutsche Verkehrsgerichtstag hat sich bereits mehrfach – zuletzt im Jahr 2018 – mit der in die Jahre gekommenen Vorschrift befasst. Ist jetzt die Zeit für eine Reform reif? Ist die Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit bei Sachschäden der richtige Weg? Kann die komplexe [...]
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