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Der AK IV beschäftigte sich mit der Frage, wie einem „Punktehandel“ effektiv entgegenwirkt werden kann. Hinter dem Begriff des „Punktehandels“ verbergen sich Bestrebungen nicht selten vorbelasteter Kraftfahrer, nach gewichtigen Verkehrsverfehlungen (z.B. Geschwindigkeits-, Rotlichtverstöße) durch Täuschungshandlungen vor allem einem Fahrverbot sowie der „Bepunktung“ im Fahreignungsregister zu entgehen. Das geschieht in der Weise, dass der Verfolgungsbehörde ein Unbeteiligter als Fahrer benannt wird. Im Internet existieren insoweit gewerbliche Angebote. Es wird offeriert, gegen Entgelt als angeblicher Fahrer aufzutreten oder eine dem Delinquenten ähnliche, auch fiktive Person zu vermitteln. Führt die Manipulation zum Erfolg, wird der Bußgeldbescheid vom vermeintlichen Täter entweder hingenommen oder der „behördliche Irrtum“ außerhalb offener Verjährung hinsichtlich des tatsächlichen Fahrers nach Einspruch aufgedeckt mit der Folge der Einstellung des [...]
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