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Hier wurde diskutiert, ob auch bei Trunkenheitsfahrten eine spezialgesetzliche Regelung zur Einziehung des Tatfahrzeugs erforderlich ist. Für die Einziehung des bei einer Trunkenheitsfahrt genutzten Fahrzeugs existiert derzeit keine spezialgesetzliche Regelung. Eine Einziehung nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 74, 74a StGB) kommt in diesen Fällen nicht in Betracht, da es sich beim vom Täter geführten Kraftfahrzeug um ein notwendiges Tatmittel handelt. Während bei der Teilnahme an illegalen Kraftfahrzeugrennen, dem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie bei Verstößen gegen das Pflichtversicherungsgesetz in gravierenden Fällen, namentlich bei Vorsatz, spezialgesetzlich die Einziehung des Tatfahrzeugs geregelt ist (§§ 315f StGB, 21 Abs. 3 StVG und § 6 Abs. 3 PflVG), hat der Gesetzgeber bislang von dieser Möglichkeit bezogen auf Trunkenheits- bzw. Rauschfahrten abgesehen. Vor diesem Hintergrund wurden die Fragen erörtert, ob die derzeitige Gesetzeslage sachgerecht und stimmig [...]
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