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Übermüdung beim Kraftfahrzeugführer wird über § 315c Abs. 1 Ziff. 1b StGB unter die geistigen und körperlichen Mängel eingereiht. Wer trotz Übermüdung schuldhaft (hier spielt die Erkennbarkeit der Übermüdung eine Rolle) weiterfährt, kann sich nach dieser Vorschrift strafbar machen. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, ein übermüdeter Fahrer rechne stets mit hierauf beruhender Fahrunsicherheit, besteht nicht (BayObLG, Beschl. v. 20.04.1990 – RReg 1 St 75/90, DAR 1991, [...]
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