Übermüdung erhöht die Gefährlichkeit des Fahrzeugs und hat damit Auswirkungen auf die Betriebsgefahr. Erkannte oder fahrlässig nicht erkannte Übermüdung stellt einen Verschuldensanteil bei der Haftungsabwägung dar. Wer sich einem übermüdeten Fahrer als Beifahrer anvertraut, den trifft im gleichen Umfang wie beim alkoholisierten Fahrer eine Mitschuld, wobei jedoch konkrete Anhaltspunkte für die Übermüdung erkennbar sein müssen. Eine permanente Beobachtungspflicht durch die Mitfahrer besteht nicht (BGH, Urt. v. 19.06.1979 – VI ZR 250/77, VRS 57, 161). Mitschuld bejaht bei einer Stunde Schlaf nach der Tagesarbeit und mehrstündiger Nachtfahrt (ebenso bei 15 Stunden ununterbrochener Fahrt: OLG München, Urt. v. 11.01.1985 – 10 U 5075/84, zfs 1986, 1). Die Geschäftsherrnhaftung über § 831 BGB ist möglich, zur Entlastung gehört Beweis der Vorsorge gegen Übermüdung der angestellten Kraftfahrer. Die Lenk- und Ruhezeiten sind zu beachten und dienen der Sicherheit des [...]