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Zwar kann angesichts des Schutzzwecks des § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO (Sicherheitsgurt) bei bestimmten typischen Gruppen von Unfallverletzungen – namentlich Kopfverletzungen – ein Beweis des ersten Anscheins die Vermutung begründen, dass es bei Beachtung der Schutzvorschrift nicht zu den schweren Verletzungen gekommen wäre. Das setzt aber voraus, das sich in dem Unfall gerade die Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Vorschrift verhindern wollte (OLG Celle, Urt. v. 16.09.2009 – 14 U 71/06, SP 2010, 11). Bei schweren Frontalkollisionen mit hohen Geschwindigkeiten besteht kein Anscheinsbeweis, dass der Geschädigte den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Vielmehr muss der Schädiger beweisen, dass dieselben Verletzungen bei Anlegung des Sicherheitsgurts nicht eingetreten wären (OLG Naumburg, Urt. v. 27.02.2008 – 6 U 71/07, SP 2008, 317). Siehe auch 8 unter [...]
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