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Der Anspruchsteller kam von der Fahrbahn ab und verursachte auf der Gegenfahrbahn einen Unfall, ohne dass weitere Feststellungen zum Unfallgeschehen getroffen werden. – Es spricht daher der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Fahrers (OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.12.1992 – 1 U 140/92, VersR 1994, 698). Der Anspruchsteller nimmt den Anspruchsgegner auf Schadenersatz in Anspruch, da dieser mit seinem Fahrzeug auf der geraden, übersichtlichen und gut ausgebauten Straße auf die Gegenfahrbahn abkam. Der Anspruchsgegner hat behauptet, eine Schraube in der Lauffläche des Reifens habe das Fahrzeug unsteuerbar gemacht. – Der für ein Verschulden des von der Fahrbahn abkommenden Fahrers sprechende Anscheinsbeweis wird nicht erschüttert, wenn die Tatsache, die die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs begründen soll, wie beispielsweise ein sogenannter schleichender Plattfuß, nicht bewiesen wird (OLG Hamm, Urt. v. 04.02.1993 – 6 U 203/92, NZV [...]
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