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Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung (BGH, Urt. v. 01.10.2019 – VI ZR 164/18, NJW 2020, 1072) zur Anwendung des Anscheinsbeweises bei einer möglichen Unfallmanipulation wie folgt Stellung genommen: „Der Geschädigte hat im Haftpflichtprozess grundsätzlich das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale nach dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO zu beweisen, welches die volle Überzeugung des Tatgerichts erfordert. Dagegen ist die Einwendung des Schädigers, der Geschädigte sei mit der behaupteten Rechtsgutsverletzung einverstanden gewesen, vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung darzutun und ebenfalls nach § 286 ZPO zu beweisen. Für die Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen einer Unfallmanipulation und dem Einverständnis des Geschädigten in die Rechtsgutsverletzung genügt keine erhebliche Wahrscheinlichkeit. Erforderlich ist die volle Überzeugung und Gewissheit des Tatrichters. Der Einwand, der Geschädigte sei mit der Verletzung seines [...]
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